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Corona-Schutzverordnung – gültig ab dem 23.12.2022

Ab 23.12.2022 gilt die neue Corona-Schutzverordnung in NRW. Sie ist gültig bis zum 10.01.2023 und ist hier zu finden: CoronaSchVO, bitte hier klicken!

Mit der Neufassung der CoronaSchVO gibt es für den Sport keine Änderungen.
Es sollte weiterhin oberstes Ziel sein, trotz der politischen Entscheidungen gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.

Hierzu kann jede*r persönlich und im Vereinsumfeld beitragen:

  • Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessenen Infektionsgefahr aussetzen!
  • AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
  • Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!
    Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“


Weitere Informationen:

  • Zur aktuellen CoronaSchVO, hier klicken!
  • FAQ zur aktuellen CoronaSchVO, hier klicken!

Von hier aus gelangen Sie zu den FAQ, die sich auf die aktuellen Regelungen beziehen.

Bitte hier klicken!

EINRICHTUNG EINES (BÜRGER)TESTZENTRUMS IM SPORTVEREIN

Sport und Bewegung sind wichtige Elemente für einen gesunden Lebensstil. Vereins(sport)angebote leisten einen wichtigen Beitrag dazu. Aus diesem Grunde sieht der Landessportbund NRW mit seiner Sportjugend es als essentiell an, den Vereinssport wieder aufzunehmen. Ergänzend zu den bisher bewährten Hygienekonzepten im Verein soll mit Hilfe der Durchführung von Corona-Schnelltests im Verein sichergestellt werden, dass die Ansteckungsgefahr mit COVID-19 so gering wie möglich gehalten wird.

Download der Broschüre "Teststrategie Sport in NRW"