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Rechtsgrundlagen

Häufig gestellte Rechtsfragen

1. Was bedeutet eigentlich "eingetragener Verein"?

Durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit und wird zur juristischen Person. Das bedeutet, dass er dann fähig ist, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Er kann nun z.B. Verträge abschließen, eigenes Vermögen und Eigentum erwerben, klagen und verklagt werden, erben und vererben usw. Er nimmt, abgesehen von typisch menschlichen Rechten, umfassend am Rechtsverkehr teil.
Dadurch, dass der Verein juristische Person ist, haben seine Mitglieder keine persönliche Haftung zu befürchten. Es haftet nur der Verein selbst und im Ausnahmefall die für ihn handelnden Organe.
Der nicht rechtsfähige Verein nimmt dagegen nur in eingeschränkterem Maße am Rechtsverkehr teil. Die für den Verein handelnden Personen haften grds. auch persönlich. Unter Umständen kann auch die Mitglieder eine persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins treffen.


2) Welchen Mindestinhalt muss die Satzung eines eingetragenen Sportvereins haben?

Mindestens enthalten muss die Vereinssatzung den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins, den Willen, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll (oder später die Bestimmung, dass der Verein eingetragen ist), Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder sowie darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, außerdem Regeln über die Bildung des Vorstandes und über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, sowie über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Darüber hinaus hat der Verein weitgehende Gestaltungsfreiheit, welche Regelungen er noch in der Satzung treffen will. Er darf dabei nur nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.


3) Muss die Satzung eine Regelung über die Selbständigkeit der Jugend erhalten?

Erforderlich ist das nicht. Allerdings kann der Sportverein in der Regel nur dann öffentliche Zuschüsse erwarten, wenn er eine selbständige Jugendabteilung hat. Dazu ist eine Satzungsbestimmung erforderlich, aus der hervorgeht, dass die Jugend selbständig ist und über die ihr zufließenden Mittel selbständig verfügt. Weitere Einzelheiten können dann in einer Jugendordnung geregelt werden.


4) Kann der Verein auch juristische Personen als Mitglieder aufnehmen?


Wenn die Satzung nichts Abweichendes regelt, ist dies unproblematisch zulässig. So kann z.B. ein Verein Mitglied eines anderen Vereins werden; typisches Beispiel hierfür sind Verbände. Genauso kann ein Verein aber auch beispielsweise eine GmbH als Mitglied aufnehmen.


5) Wie kann der in der Satzung festgelegte Vereinszweck verändert werden?

Dies lässt das Gesetz nur unter strengen Voraussetzungen zu. Erforderlich ist dafür nämlich normalerweise die Zustimmung aller Vereinsmitglieder. Die in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder müssen schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Ein großer Verein kann also unter Umständen - abgesehen von redaktionellen Änderungen - gar keine Zweckänderung vornehmen. Bei der Gründung des Vereins sollte man sich darum darüber Gedanken machen, ob die Satzung, was möglich ist, nicht eine geringere Mehrheit für die Zweckänderung vorsehen sollte. Bewährte Quoren sind z.B. eine Zweidrittel- oder eine Dreiviertelmehrheit.


6) Was sind Ordnungen und was kann darin geregelt werden?


Ordnungen sind Regelwerke, in denen für alle Mitglieder oder für einen bestimmten Personenkreis innerhalb des Vereins verbindliche Regeln aufgestellt werden können. Durch den Erlass von Ordnungen kann insbesondere die Satzung schlank gehalten werden, um zu verhindern, dass jede Änderung vereinsinterner Bestimmungen eine teure und aufwendige Satzungsänderung notwendig macht.
Beispielsweise kann sich jedes Organ des Vereins (z.B. Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Ältestenrat, Beirat...) eine eigene Geschäftsordnung geben. Diese kann dann Vorschriften zur Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und anderer Verfahrensfragen enthalten. Dies ist auch ohne eine entsprechende Ermächtigung in der Satzung möglich.
Davon zu unterscheiden sind die sog. Vereinsordnungen wie die Finanzordnung, die Jugendordnung, die Ehrengerichtsordnung etc. Für den Erlass solcher Vereinsordnungen ist allerdings immer eine Satzungsermächtigung erforderlich. Außerdem sollte die Satzung jeweils den Hinweis enthalten, dass die Vereinsordnungen nicht Bestandteil der Satzung sind.
Vorsicht ist allerdings geboten bei allen Regelungen, die den Ausschluss und andere Bestrafungen von Mitgliedern betreffen. Maßnahmen mit solch einschneidendem Charakter erfordern immer die Regelung in der Satzung. In eine Ordnung (z.B. eine Strafordnung) können nur Konkretisierungen und Verfahrensvorschriften aufgenommen werden.


7) Besteht für den Verein eine Pflicht, Mitglieder aufzunehmen?

Nein. Selbst wenn der Aufnahmewillige alle in der Satzung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, besteht eine solche Pflicht nicht. Der Verein hat das Recht, über die Aufnahme frei zu entscheiden. Auch eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.
Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass nicht einer Personengruppe (z.B. wegen des Geschlechts, der Nationalität etc.) per se der Eintritt in den Verein verwehrt ist. Auch das ist rechtlich zwar grundsätzlich möglich. Dem Verein fehlt aber dann möglicherweise die Gemeinnützigkeit, da er dann nicht mehr die Allgemeinheit fördert.


8) Was ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung zu beachten?

Das Gesetz schreibt dem Verein hier nur vor, dass die Satzung überhaupt eine Regelung über die Form der Einberufung trifft. Die Vereinssatzung kann die Art der Ladung also grundsätzlich frei bestimmen. Allerdings verlangen die Gerichte, dass die Ladung so erfolgt, dass sich jedes Mitglied ohne größeren Aufwand von der Versammlung Kenntnis verschaffen kann. Bei der schriftlichen Einladung aller Mitglieder unter der Einhaltung einer angemessenen Ladungsfrist (beispielsweise 14 Tage vorher) ist der Verein immer auf der sicheren Seite. Ebenfalls möglich ist die Bekanntgabe in einer Vereinszeitschrift, die jedem Mitglied zugeht. Nicht ausreichend ist, wenn die Satzung bestimmt, die Bekanntgabe des Termins erfolge "durch Aushang", "durch ortsübliche Bekanntmachung" oder "durch die örtliche Tagespresse". Derartige Regelungen sind zu ungenau. Wird der Aushang oder die Tageszeitung dagegen genau bezeichnet, wird eine solche Regelung als zulässig angesehen, soweit es sich um die zu einem immer ähnlichen Termin stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung handelt. Auch das reicht aber nicht aus, wenn es sich um eine außerordentlichen Versammlung handelt, da den Mitgliedern nicht zuzumuten ist, über das ganze Jahr hinweg die Zeitung oder einen Aushang zu studieren.


9) Welche Folgen hat die fehlerhafte Einladung zu einer Mitgliederversammlung?

Auf die korrekte Einladung aller Mitglieder ist höchstmögliche Sorgfalt zu verwenden. Denn Fehler bei der Einladung haben in der Regel die Unwirksamkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse zur Folge! Zwar kann sich der Verein im Streitfall eventuell darauf berufen, dass der Beschluss auch bei korrekter Ladung so zustande gekommen wäre, beispielsweise weil nur ein Mitglied nicht eingeladen wurde, der Beschluss aber mit großer Mehrheit gefasst wurde. Dies müsste er aber auch beweisen. Wenn das nicht geladene Mitglied nun einwendet, dass es durch die Wahrnehmung seines Rederechts Einfluss auf die Abstimmung genommen hätte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschluss dadurch anders ausgefallen wäre. Einer solchen Argumentation folgen die Gerichte in den meisten Fällen.
Um diese Risiken auszuschließen, sollten daher alle Erfordernisse von Anfang an beachtet werden.


10) Wann können Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen?

Das Gesetz sieht vor, dass 10 % der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen können. Die Satzung kann aber von dieser Regel abweichen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass das vorgesehene Quorum unter 50 % liegt. Ansonsten ist die Satzungsbestimmung unwirksam und es gilt wieder die gesetzliche Regel von 10 %.

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