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Einberufung der Mitgliederversammlung durch Minderheit gem. § 37 BGB

Gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung des Minderheitenrechts gem. § 37 BGB

Wenn die Minderheit keinen Erfolg mit ihrem Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung mit der gewünschten Tagesordnung hatte, kann sie beim Amtsgericht den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, selbst die Mitgliederversammlung einzuberufen.

Zuständig ist das Amtsgericht, welches das Vereinsregister führt. Über den Antrag entscheidet der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1a RPflG). Der Antrag ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amts-gerichts zu geben (§ 25 FamFG). Der Rechtspfleger muss zunächst den Vorstand zu dem Antrag anhören (§ 37 Abs. 2 FamFG). Dann muss der Rechtspfleger prüfen, ob alle Mitglieder, die den Antrag gestellt haben, zuvor beim Einberufungsorgan (in der Regel der Vorstand) vergeblich die Einberufung der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt hatten (OLG Frankfurt OLGZ 1973, 137 (139)). Weiter muss der Rechtspfleger prüfen, ob die Antragsteller die satzungsgemäße oder die gesetzliche Minderheit darstellen. Die Kenntnis über die Zahl der Mitglieder verschafft sich der Rechtspfleger dadurch, dass er vom Vorstand eine schriftliche Bescheinigung über die Anzahl der Mitglieder anfordert (§ 72 BGB). Reagiert der Vorstand nicht, kann der Rechtspfleger ein Zwangsgeld androhen und auch festsetzen (§ 78 BGB). Abschließend ist zu prüfen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Ermächtigung besteht.

In der dem Antrag stattgebenden gerichtlichen Entscheidung werden die einzelnen namentlich aufzuführenden Antragsteller zur Einberufung einer Mitgliederversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung ermächtigt. Der Rechtspfleger kann den Versammlungsleiter bestimmen. Mit der Bekanntgabe an die Antragsteller ist die Ermächtigung wirksam (§ 41 Abs. 1 S. 1 FamFG).

Gegen die Ermächtigungsverfügung des Rechtspflegers kann der Verein, vertreten durch den Vorstand, innerhalb von einem Monat ab Zustellung Beschwerde einlegen. Hat der Rechtspfleger den Antrag auf Ermächtigung abgelehnt, so kann gegen diese Verfügung durch die Angehörigen der Minderheit gemeinsam Beschwerde eingelegt werden. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht (§ 58 FamFG, § 11 RPflG). Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung Rechts-beschwerde zum Bundesgerichtshof erhoben werden, wenn das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 70 FamFG).

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