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Durchführung der Mitgliederversammlung

Teilnahme von Gästen an der Mitgliederversammlung

Wer an der Mitgliederversammlung eines Vereins teilnehmen kann, regelt das Vereinsrecht in den §§ 21 – 79 BGB nicht. Ob auch Nichtmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen dürfen ist gelegentlich Gegenstand von vereinsinternen Diskussionen. Nichtmitgliedern kann als Gästen die Anwesenheit an einer Mitgliederversammlung gestattet werden. Diese Gestattung kann auch in der Satzung geregelt werden. Enthält die Satzung keine entsprechende Regelung, trifft die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Entscheidung (§ 32 Abs. 1 BGB). Die Mitgliederversammlung kann die Entscheidung über die Teilnahme von Gästen an einer Mitgliederversammlung auch (stillschweigend) dem Versammlungsleiter überlassen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn auf einer Mitgliederversammlung der Bürgermeister oder der Vertreter eines Dachverbandes spricht oder auch nur anwesend ist.

Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teilnahme von Beratern an der Mitgliederversammlung. Fehlt es an einer Satzungsregelung, kann die Mitgliederversammlung über die Zulassung eines Beraters eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit treffen. Der Leiter der Versammlung ist für diese Entscheidung nicht zuständig.

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