Vorlesen

Was muss eine Satzung regeln?

Bestimmung über Bildung des Vorstands

Nach § 58 Nr. 3 BGB muss die Satzung eine Vorschrift über die Bildung des Vorstandes enthalten.
Fehlt eine entsprechende Bestimmung, kann der Verein letztlich nicht eingetragen werden
(§ 60 BGB).

Unter "Bildung des Vorstandes" ist die eindeutige Festsetzung zu verstehen, wie sich der Vorstand zusammensetzt (Palandt/Heinrichs, § 58 Rdn 6 ).
Aus der Satzung muß sich also zumindest ergeben, ob der Vorstand aus einer oder aus mehreren Personen, ggf. aus wie vielen (s. § 26 Abs. 1 S. 2 BGB), besteht.

Es dürfen keine Zweifel darüber bestehen, welche Inhaber von Vereinsämtern oder welche Mitglieder eines Vereinsorgans den Vorstand des Vereins bilden (Näheres darüber beim "Vereinsvorstand" und bei Burhoff, Vereinsrecht, Rn 242 ff.). In diesem Punkt muß die Satzung bestimmt sein.
Mit dem Begriff "Vorstand" darf also nicht einmal das Vertretungsorgan und einmal das Geschäftsführungsorgan des Vereins bezeichnet werden (BayObLG Rpfleger 1971 S. 352).

Möglich ist allerdings die Regelung, dass der Vorstand aus einer Mindest- und/oder einer Höchstzahl von Mitgliedern besteht. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung, wie viel Mitglieder für den Vorstand zu bestellen sind. Nach Auffassung des LG Gießen (MDR 1984 S. 312) kann die Mitgliederversammlung, wenn die Satzung das vorsieht, die Zahl der Vorstandsmitglieder sogar auch ohne Festlegung einer Ober- und Untergrenze bestimmen.

Jeder Verein braucht einen Vorstand.

Verschaffen Sie sich einen Überblick!

Die aktuellen Qualifizierungsgelegenheiten finden Sie hier!