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Was muss eine Satzung regeln?

Bestimmung über Eintragung des Vereins

Nach § 57 Abs. 1 BGB muss sich aus der Satzung ergeben, daß der Verein eingetragen werden soll.Die Satzung muss also den Willen der Vereinsgründer erkennen lassen, einen rechtsfähigen Verein gründen zu wollen.Zu empfehlen ist für die Satzung folgende übliche Fassung der Bestimmung:"Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.."


Fehlt in der Satzung eine entsprechende Bestimmung und ergibt sich auch sonst nicht genügend deutlich, daß der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, ist der Verein (zunächst) als nicht rechtsfähiger Verein errichtet.
Für die Erlangung der Rechtsfähigkeit reicht es nun aber nicht aus, dass die Vorstandsmitglieder diesen Verein zur Eintragung anmelden. Auf ihren Willen, dass der Verein Rechtsfähigkeit erlangt, kommt es nicht an; dafür muß eine Grundlage in der Satzung vorhanden sein.
Die Vorstandsmitglieder können aber durch entsprechenden Beschluß die Satzung ergänzen, wenn sich aus anderen (Gründungs-)Unterlagen ergibt, dass der Verein eingetragen werden soll, z. B. aus dem Protokoll über die Gründungsversammlung (vgl. dazu Spitzenberg, Rpfleger 1971 S. 242).

Anders ist es, wenn ein zunächst als nichtrechtsfähiger Verein gegründeter Verein später rechtsfähig werden soll. Dazu muss durch das dazu berufene Vereinsorgan, in der Regel die Mitgliederversammlung, die Satzung dahin geändert werden, dass der Verein nunmehr in das Vereinsregister eingetragen werden soll.

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