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Was muss eine Satzung regeln?

Geschäftsführung Geschäftsordnung

Gegen die Aufteilung der Geschäftsführung auf mehrere Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Dies ist bei Großvereinen regelmäßig sogar geboten, um eine rasche Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu gewährleisten. Es ist allerdings nicht ewmpfehlenswert, die Aufteilung der laufenden Vereinsgeschäfte unter die Mitglieder des Vorstandes bereits in der Satzung vorzunehmen. Denn dann ist für jede Änderung der einzelnen Zuständigkeiten eine Satzungsänderung erforderlich, zudem wird die Satzung unnötig mit einer ins einzelne gehenden Regelung belastet. Angebracht ist es vielmehr, den Erlass einer Geschäftsordnung des Vorstandes (Burhoff, Vereinsrecht, Rn 546) vorzusehen, in der dann die Aufteilung der Geschäftsführung vorgenommen werden kann. Zuständig für den Erlass einer solchen Geschäftsordnung/Vereinsordnung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, regelmäßig die Mitgliederversammlung. Aus Gründen der Praktikabilität empfiehlt es sich jedoch, die Aufstellung der Geschäftsordnung durch den Vorstand selbst vorzusehen, da dieser dann etwa notwendig werdende Änderungen selbst schnell vornehmen kann.
In der Geschäftsordnung kann auch die Bildung von Unterausschüssen vorgesehen werden, etwa für Personal, Finanzen, zur Vorbereitung von Veranstaltungen usw., in denen Entscheidungen des Vorstandes vorberaten und vorbereitet werden. Die Geschäftsordnung kann aber nicht die Beschlussfähigkeit des Vorstandes regeln. Diese Regelung muß der Satzung vorbehalten bleiben.


Beispiel für eine Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Vorstand des Sportvereins Adorf e. V.

§ 1 Einberufung

Der Vorsitzende ruft bei Bedarf, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es begehren, eine Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in sonst geeigneter Weise ein.

§ 2 Ladungsfrist
Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.

§ 3 Tagesordnung

  1. Der Vorsitzende setzt nach Rücksprache mit dem Schulleiter die Tagesordnung fest. Sie muß alle Anträge enthalten, die bis zum Einladungstag schriftlich eingegangen sind.
  2. Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Vorstandes erweitert werden.

§ 4 Sitzungsverlauf

  1. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Sitzung.
  2. Nur Vorstandsmitglieder können Anträge stellen.
  3. Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit gestellt werden.

§ 5 Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
  2. Beschluss und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln, insbesondere sind die geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten.
  3. Der Vorstand kann durch Beschluss für bestimmte Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit herstellen.

§ 6 Befangenheit

  1. An Beratungen und Beschlüssen über Gegenstände, an denen einzelne Mitglieder des Vorstandes, direkt oder indirekt, persönlich beteiligt sind, dürfen diese nicht teilnehmen. Die Betroffenen haben dieses dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen.
  2. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand über die Ausschließung.

§ 7 Abstimmung

  1. Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht nur beratende Stimme haben.
  2. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird.
  3. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort, ohne Aussprache, abzustimmen.
  5. In Angelegenheiten der Musikschule, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Vorsitzende mit einem weiteren Vertreter des Vorstandes. Soweit Belange der Gemeinde berührt werden, ist diese vorher zu beteiligen. Die Entscheidung ist in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Niederschrift
Über den Verlauf der Sitzung ist vom Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen.

§ 9 Ausschüsse

  1. Der Vorstand bildet zur Arbeitsteilung folgende Ausschüsse:
        a) Organisation und Presse
        b) Finanzen
        c) Einkauf
        d) Raumfragen
        e) Werbung und Konzerte
        f) Bewerbungen und Einstellungen.
  2. Bei Bedarf können weitere Ausschüsse gebildet werden.
  3. Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnisse. Sie bereiten anstehende Entscheidungen vor und bringen sie als Beschlußvorlage in den Vorstand ein.
  4. Die Ausschüsse unterstützen und beraten den Leiter der Musikschule bei seiner Tätigkeit.

§ 10 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2002 in Kraft.

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