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Amtslaufzeit des Vorstandsamtes

Beginn des Amtes

Im Gesetz findet sich keine Bestimmung, die die Dauer des Vorstandsamtes festlegt oder die bestimmt, dass es in der Satzung dazu eine Regelung geben muss. Es steht dem Verein deshalb frei in der Satzung die Amtsdauer des Vorstands festzuschreiben. Bei einem mehrgliedrigen Vorstand kann die jeweilige Dauer des einzelnen Amtes verschieden ausgestaltet werden [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 265].

Beispiel:

Die Amtsdauer des Amtes des 1. Vorsitzenden beträgt 3 Jahre; die Amtsdauer des Amtes des Kassenwarts wird auf 1 Jahr festgesetzt.

Die Amtslaufzeit beginnt in der Regel dann, wenn das gewählte Vorstandsmitglied die Wahl annimmt. Abweichende Regelungen kann die Satzung treffen, z.B. Beginn der Amtsdauer erst mit dem nächsten Geschäftsjahr des Vereins. Damit keine Unklarheiten in diesem Zusammenhang auftreten, ist es sinnvoll in der Satzung eine Bestimmung zum Beginn der Amtsdauer aufzunehmen. Die Dauer der Vorstandsämter verlängert sich nicht automatisch, sondern endet mit dem Zeitablauf, den die Satzung bestimmt. Damit der Verein nicht handlungsunfähig wird, sollte strengsten darauf geachtet werden, dass rechtzeitig Beschlüsse über Neu- / Wiederwahlen des Vorstands gefasst werden. Etwas anderes gilt dann, wenn die Satzung abweichende Regelungen trifft [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 265].

Beispiel:

Die Satzung kann vorsehen, dass der geschäftsführende Vorstand auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bleibt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

Trotz einer derartigen „Übergangsklausel“ trifft den Vorstand die Pflicht die Mitgliederversammlung / das für die Vorstandswahlen zuständige Organ sofort einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen. Existiert in der Satzung keine Übergangsregelung und kann eine Mitgliederversammlung nicht mehr rechtzeitig stattfinden, muss der Vorstand noch während seiner Amtszeit die Mitgliederversammlung einberufen, auch wenn der Termin zur Versammlung erst anberaumt ist, wenn die Amtszeit des Vorstands schon beendet ist. Gelingt es dem Vorstand hingegen nicht vor Ablauf seiner Amtszeit wenigstens die Mitgliederversammlung – bei Terminierung der Versammlung nach Ablauf der Amtsdauer – einzuberufen, hat er trotzdem noch die Befugnis zur Einberufung der Versammlung, wenn der Vorstand noch im Vereinsregister registriert ist [Burhoff, Vereinsrecht, Rn.308].

Ist in der Satzung des Vereins keine Bestimmung über die Amtszeit des Vorstands aufgenommen worden, obliegt es dem für die Vorstandsbestellung zuständigen Organ, die Amtszeit im Beschluss zur Bestellung des Vorstands festzusetzen. Dabei kann der Vorstand sowohl für eine bestimmte als auch für eine unbestimmte Zeit bestellt werden, wenn jeweils die Möglichkeit des Widerrufs der Bestellung vorhanden ist. Die Satzung kann die Widerrufsmöglichkeit nur dahingehend insoweit einschränken, dass ein wichtiger Grund gegeben sein muss [Burhoff, Vereinsrecht, Rn.309].

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