Vereinsfuehrung
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Sonderformen der abhängigen Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt. Ein 450-Euro-Minijob ist für den*die Arbeitnehmer*in steuer- und sozialversicherungsfrei, der Verein muss jedoch an die Knappschaft Bahn-See 15 Prozent Rentenversicherung (auch für Rentner und Pensionäre), 13 Prozent Krankenversicherung, zwei Prozent Pauschalsteuer und 0,6 Prozent Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung für Krankheit und Kuren sowie 0,6 Prozent Umlage für Mutterschaften abführen. Wird bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die 450-Euro-Grenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, dann führt dies nicht gleich zur vollen Sozialversicherungspflicht.

Der jetzt von so vielen Fakten gequälte Vereinsvorstand sollte auch noch wissen, dass es sich um eine kurzfristige Beschäftigung handelt, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt zu sein pflegt. Kurzfristige Beschäftigungen sind unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes sozialversicherungsfrei, aber steuerungspflichtig. Der Verein hat jedoch die Möglichkeit, auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte zu verzichten und statt der individuellen Besteuerung die Pauschalbesteuerung zu wählen. Eine kurzfristige Beschäftigung, etwa für einen Rentner, der für einen Sportverein jeweils am Wochenende an maximal 70 Arbeitstagen den Sportplatz pflegt, liegt auch bei einer Vereinbarung eines Rahmenarbeitsvertrages mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr vor.

Wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig innerhalb der sogenannten Gleitzone 450 bis 1300 Euro im Monat liegt, dann handelt es sich um eine Gleitzonen-Beschäftigung, die sozial- und steuerpflichtig ist. Pauschalisierungsmöglichkeiten gibt es nicht. Um jedoch einen sprunghaften Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro zu vermeiden, wurde die Gleitzone eingerichtet. Die Arbeitnehmer können hierbei einen niedrigeren Sozialversicherungsbeitrag zahlen, der nach Monatsverdienst von etwa zehn Prozent bei 450 Euro allmählich auf den vollen Beitrag von etwa 20 Prozent bei 1300 Euro ansteigt. Der Verein muss stets den vollen Betrag entrichten.

Wenn der Platzwart eines Sportvereins bei voller Arbeitszeit ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 1000 Euro im Monat erhält, in einem anderen Monat wegen geringerer Stundenzahl aber nur 600 Euro Arbeitsentgelt erhält, dann findet die Gleitzonenregelung keine Anwendung, weil die Entgeltgrenze von 1300 Euro regelmäßig überschritten wird und das Arbeitsentgelt nur vorübergehend reduziert wird.

Weitere Infos unter folgendem Link:

https://www.vibss.de/vereinsmanagement/bezahlte-mitarbeit/formen-der-mitarbeit-und-der-verguetung/ehrenamtliche/freiwillige-mitarbeit/formen-ehrenamtlicher/freiwilliger-mitarbeit

https://www.vibss.de/vereinsmanagement/bezahlte-mitarbeit/formen-der-mitarbeit-und-der-verguetung/abhaengige-beschaeftigung