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Hybride bzw. virtuelle Mitgliederversammlung möglich

Die Möglichkeit einer hybriden bzw. virtuellen Mitgliederversammlung ist nun im Gesetz (§32 BGB) verankert!

Einige Vereine haben während der Pandemie die Möglichkeiten genutzt und ihre Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abgehalten. Die Vorteile dieser Versammlungsformen sind nun in § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen worden.

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