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Rechtliche Grundlagen und Verträge

Sportanlagen in der Landschaft

Das Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen regelt in § 4 Eingriffe in Natur und Landschaft. Grundlegende Idee der Eingriffsregelung ist, daß diejenigen, die die Natur für ihre Zwecke nutzen - also in die Natur eingreifen - den ggf. entstehenden Schaden am Naturhaushalt und Landschaftsbild wieder auszugleichen haben. Als Ausgleich kommen Ersatzmaßnahmen oder Ersatzgelder infrage. Bei den auszugleichenden Eingriffen wird weder differenziert nach öffentlichen und privaten Trägern noch bei den privaten Trägern unterschieden zwischen kommerziellen und gemeinnützigen Verursachern. Sportliche Anlagen (Sportplätze und auch Sportplatzgebäude im Außenbereich) gelten als Eingriffe.

Der Landschaftsplan

Der Landschaftsplan hat die Aufgabe, die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Gibt es im entsprechenden Gebiet Festsetzungen als Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal oder geschützter Landschaftsbestandteil? Diese Aussagen des Landschaftsplans können Auswirkungen auf sportliche Betätigungsmöglichkeiten (innerhalb des Schutzgebietes) haben.

Flächen und Maße für Sportanlagen richten sich nach ihrer Zweckbestimmung.

Werbung, ein klassisches Instrument der Kommunikationspolitik, ist auch für Sportvereine und ihre Sportanlagen von großer Bedeutung.