Im Zusammenhang mit der Erfüllung der im Sponsoringvertrag fixierten Leistungen von Sponsor und Gesponserten (z.B. Sportverein) kann es zu Störungen kommen.
Im juristischen Sinne kann man die folgenden Leistungsstörungen unterscheiden:
- Leistung wird verspätet erbracht (Verzug)
- Leistung wird schlecht/nicht vertragskonform erbracht (Schlechterfüllung)
- Leistung wird gar nicht erbracht (Nichterfüllung)
In einem Sponsoringvertrag sollten daher Regelungen fixiert sein, die in einer solchen Situation wirksam werden. Üblicherweise vereinbart man Vertragsstrafen (z.B. Geldstrafen oder Kürzungen von Leistungen), die bei Leistungsstörungen zum Tragen kommen. Außerdem ist es üblich, die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund zu vereinbaren.