Rechtliche Grundlage zur Gestaltung von Sponsoringverträgen ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Allgemeine Schuldrecht (§§ 305 BGB).
Das Allgemeine Schuldrecht sieht vor, dass die beiden Vertragsparteien (z.B. Sponsor und Sportverein) den Inhalt ihrer Vereinbarung individuell festlegen können.
Für den Sponsoringvertrag gibt es keine gesetzlichen Vorgaben zur Vertragsform. Aus Gründen der Beweissicherung sollte jedoch die Schriftform gewählt werden.
ABC DES SPONSORINGS
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Rechtliche Grundlage zur Gestaltung von Sponsoringverträgen ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Allgemeine Schuldrecht (§§ 305 BGB).
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