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Gemeinnützigkeit

Aufmerksamkeiten

Sachleistungen des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Arbeitnehmer führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn.

Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 Euro, z. B. Blumen, Genussmittel, ein Buch oder ein Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden. Geldzuwendungen gehören stets zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist.

Als Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt, nicht zum Arbeitslohn.

Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 40 Euro nicht überschreitet.

Möglichkeiten im Einzelnen:

  1. Aufmerksamkeiten für Mitglieder            
    Alle Aufwendungen, die der Verein aus besonderem Anlass (geselliger Ausflug, gesellige Veranstaltung, unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken zum Jahresabschluss-, Sommer- oder Weihnachtsfest usw.) dem einzelnen Mitglied zuwendet, müssen jährlich zusammengerechnet werden und dürfen den Betrag von 60 Euro pro teilnehmendes Mitglied nicht überschreiten. Der Verein hat für jeden Anlass eine Teilnehmerliste zu führen und die jährliche Freigrenze zu beachten.

  • Geschenke, Jubiläen, Ehrungen an Mitglieder
    Der Verein darf aus persönlichem Anlass des Mitgliedes z.Bsp. Geburtstag, Silberhochzeit, Einschulung, Schulabschluss, Krankenbesuche, Vereinsjubiläum usw. pro Anlass ein Sachgeschenk oder ein Warengutschein bis zu einem Betrag von 60 Euro überreichen. Als Sachgeschenk wären Blumen, Genussmittel, Bücher, Tonträger möglich. Bargeld darf nicht überreicht werden! Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder aus besonderem Anlass sind zulässig, wenn der Wert nach der allgemeinen Verkehrsauffassung üblich ist.

Aufwendungen für Arbeitnehmer des Vereins
Auch Aufwendungen an Arbeitnehmer sind als Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) steuerfrei. Es ist aber immer zu prüfen, ob Aufmerksamkeit oder Arbeitslohn vorliegt. Auch Aufwendungen für Speisen und Getränke anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, einer Besprechung oder Sitzung im Vereinsinteresse bleiben steuerfrei, wenn der Wert 60 Euro nicht übersteigt. (§ 19 EStG mit LStR 19.6 Abs.2)

Tankgutschein
Der BFH hat zugunsten der Arbeitgeber klargestellt, dass sie ihren Arbeitnehmern Tank- oder Geschenkgutscheine aushändigen und dafür die monatliche Freigrenze von 44 Euro (ab 2022: bis zu 50 Euro) für Sachbezüge nutzen können. Ein monatlicher Sachwert bis zu dieser Höhe bleibt lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitgeber haben damit die Möglichkeit, unbürokratisch und ohne jedes Risiko ihren Arbeitnehmern ein steuerfreies Extra zukommen zu lassen.

  1. Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner
    Der Empfänger muss ein Geschäftspartner oder ein naher Angehöriger eines Geschäftspartners sein. Die Aufwendungen können als Betriebsausgaben nur den Gewinn mindern, wenn diese pro Wirtschaftsjahr insgesamt 35 Euro pro Person nicht übersteigen Ausgaben, die zu Werbezwecken (Öffentlichkeitsarbeit) des Vereins bestimmt sind, werden nicht als Geschenke betrachtet.
  2. Geschenke über 35 EUR müssen betrieblich nutzbar sein.

Der wichtigste Grundsatz lautet: Das Präsent muss der Beschenkte für seine beruflichen Aktivitäten nutzen können. Ist dies erfüllt, können Unternehmer ihren Geschäftspartnern Geschenke machen, die weit über die 35 EUR-Grenze hinausgehen und können die Kosten hierfür sowohl umsatzsteuerlich berücksichtigen als auch als Betriebsausgabe abziehen.

Aufwendungen an Ehrenamtliche
Geschenke oder sog. Dankeschön-Veranstaltungen für ehrenamtlich Tätige sind als geldwerter Vorteil grundsätzlich auf den Ehrenamtsfreibetrag (840 Euro/Kalenderjahr) bzw.- bei pädagogischen Tätigkeiten- auf den Übungsleiterfreibetrag (3.000 Euro/Kalenderjahr) anzurechnen, d.h. der Wert darf –zusammen mit den ausgezahlten Vergütungen- den Freibetrag insgesamt nicht überschreiten, da sonst ein Arbeitsverhältnis entstehen kann. Aufmerksamkeiten bei persönlichen Ereignissen oder Annehmlichkeiten bei Vereinsanlässen sind unter den o.g. Voraussetzungen aber zusätzlich möglich.

Quellen:

§ 19 EStG, R 19.6 LStR 2015 und H 19.6 LStH, § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG, § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG, § 516 BGB, R 4.10. Abs. 2 Satz 4 EStR

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