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Umsatzsteuer

Der Verein als Kleinunternehmer

Die Umsätze eines Unternehmers sind umsatzsteuerfrei, wenn der Gesamtumsatz  

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und 

  • Im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. 

Bis Ende 2024 betrug die erste Grenze der Kleinunternehmerreglung 22.500 Euro. Die zweite Grenze betrug 50.000 Euro und es handelte sich um ein Prognoseentscheidung. Diese Prognoseentscheidung ist nun im Hinblick auf die zweite Grenze entfallen. Das bedeutet, dass der Verein nun auch im Laufe des Jahres umsatzsteuerpflichtig werden kann, sobald die Umsätze den Betrag von 100.000 Euro übersteigen.  

Beispiel:

Der TuS Beispiel ist bislang Kleinunternehmer und hatte im Vorjahr relevante Umsätze von 20.000 Euro getätigt. Aufgrund besonderer Umstände übersteigen die Umsätze am 25. Oktober die Grenze von 100.000 Euro. Sofort ab dem Tag ist der Verein kein Kleinunternehmer mehr und verpflichtet, Umsatzsteuer auszuweisen

Solange beide Voraussetzungen nicht vorliegen, sind die Umsätze des Kleinunternehmers umsatzsteuerfrei. Der Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen, sondern muss sogar auf den Grund hinweisen, aus denen keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird (zum Beispiel: „Der Rechnungsbetrag ist umsatzsteuerfrei gemäß § 19 UStG.“). Darüber hinaus ist er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.  

Zu Beginn eines jeden Jahres haben die Verantwortlichen im Verein zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerpflicht ab dem laufenden Jahr vorliegen oder ob der Verein Kleinunternehmer ist. 

Beispiel für die Kleinunternehmerregelung: 

Jahr Umsatz
2025 22.000 €
2026 28.000 €
2027 23.000 €
2028 27.000 €

Im Jahr 2026 besteht keine Umsatzsteuerpflicht, da die Umsätze im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten haben. Allerdings ist der Verein im Jahr 2027 umsatzsteuerpflichtig, obwohl die Einnahmen unter 25.000 € liegen. Entscheidend ist, dass diese im Vorjahr mit 23.000 die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten haben. In 2028 ist der Verein von der Umsatzsteuer befreit. 

Der relevante Gesamtzumsatz

Die Frage, wie der relevante Gesamtumsatz ermittelt wird, wird in § 19 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes beantwortet. Zunächst sind alle Einnahmen aus der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieben und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben. Nicht zu berücksichtigen sind allerdings eine Reihe von umsatzsteuerfreien Umsätzen. Hierunter fallen zum Beispiel steuerfreie Mieteinnahmen und die für Vereine bedeutsamen Start- und Meldegelder und Kursgebühren.  Erlöse aus dem Verkauf von Anlagegütern bleiben ebenfalls außen vor. 

Beispiel: Der TuS Beispiel ist bislang Kleinunterunternehmer und hat in 2025 folgende Einnahmen im unternehmerischen Bereich: 

  Einnahmen
Einnahmen aus Sportkursen 15.000 € 
Eintrittsgelder aus sportlichen Veranstaltungen 2.000 € 
Verkauf von Speisen und Getränken 10.000 €
Werbeeinnahmen 10.000 €
Verkauf einer Thekenanlage 3.000 € 

Die Umsätze betragen insgesamt 40.000 €. Da die Einnahmen aus den Sportkursen und dem Verkauf der Thekenanlage unberücksichtigt bleiben, ist der TuS Beispiel in 2026 weiterhin Kleinunternehmer und von der Umsatzsteuerpflicht befreit. In die Berechnung fließen nur die Eintrittsgelder aus sportlichen Veranstaltungen, die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und die Werbeeinnahmen ein. Diese bleiben mit 22.000 Euro unter der Kleinunternehmergrenze von 25.000 Euro. 

Neu ist, dass bei der Berechnung der Grenze nur noch die Nettobeträge zugrunde gelegt werden und die Umsatzsteuer unberücksichtigt bleibt.  

Unter Umständen kann es für den Kleinunternehmer günstig sein, wenn er umsatzsteuerpflichtig ist. Dann kann er die Umsatzsteuerpflicht wählen. Mehr hierzu im Artikel „Die Option zur Umsatzsteuer“.