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Zuwendungsrecht

Die Spende

Nur Geld und Sachen können gespendet werden. Dagegen können für erbrachte Leistungen und eingeräumte Nutzungen keine Spendenbescheinigungen ausgestellt werden.

Beispiel 1: Vereinsmitglied Meier, von Beruf selbständiger Heizungsinstallateur, repariert die defekte Heizungsanlage im Umkleidegebäude seines Sportvereins. Hierfür benötigt er drei Stunden. Er bittet um eine Spendenbescheinigung über 3 Stunden á 45 Euro.

Lösung: Der Verein kann nicht ohne weiteres eine Spendenbescheinigung ausstellen. Vielmehr ist das Vereinsmitglied zunächst zu beauftragen und Herr Meier hat seine Leistung gegenüber dem Verein ordnungsgemäß abzurechnen.

Möglichkeit der Rückspende

Beispiel 2: Der ortsansässige Gastwirt überlässt dem FC Musterstadt einen Saal, um die Mitgliederversammlung durchzuführen. Er bittet um eine Spendenbescheinigung in Höhe von 200 Euro.

Lösung: Auch in diesem Fall kann der Verein zunächst keine Spendenbescheinigung ausstellen. Der Gastwirt hat die Nutzungsüberlassung dem Verein in Rechnung zu stellen. Der Gastwirt kann aber den erhaltenen Betrag an den Verein zurückspenden. Hierbei handelt es sich dann um eine reguläre Geldspende, über die eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden kann.

Damit Zuwendungen als Spende anerkannt werden, haben diese freiwillig zu erfolgen und dürfen keine Gegenleistung für eine vom Verein erbrachte Leistung darstellen.

Beispiel 4: Der FC Musterstadt stellt den Saal des Vereinsheims einem Unternehmer für dessen Weihnachtsfeier zur Verfügung. Der Unternehmer „spendet“ dem FC Musterstadt wie besprochen 200 Euro.

Lösung: Über die gezahlten 200 Euro darf der Verein keine Spendenbescheinigung  ausstellen. Der Unternehmer hat hierfür eine Gegenleistung in Form der Überlassung des Vereinssaales erhalten. Der Verein hat die 200 Euro als Mieteinnahme zu verbuchen.

Zweifel an der Freiwilligkeit können aufkommen, wenn eine Vielzahl von Vereinsmitgliedern einen identischen Betrag an den Verein „spenden“.

Beispiel 5: Die Mitgliederversammlung des Rudervereins beschließt eine Umlage von 50 Euro je Vereinsmitglied, um weitere Boote anzuschaffen.

Lösung: Da die Mitglieder aufgrund des Beschlusses zur Zahlung verpflichtet sind, fehlt es an der Freiwilligkeit, so dass über die Zahlung von 50 Euro keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden dürfen.

Spenden nur im ideellen steuerlichen Bereich und im Zweckbetrieb einsetzen

Gespendetes Geld und gespendete Sachen dürfen nur für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwendet werden. Bei einem Sportverein dürfen die Spenden daher nur im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb eingesetzt werden.

Beispiel 6: Der ortsansässige Getränkelieferant spendet dem Verein für eine Laufveranstaltung 500 Flaschen isotonische Getränke für die Teilnehmer und 100 Kästen diverse Getränke zum Verkauf im Start-/Zielbereich.

Lösung: Für die 500 Flaschen isotonische Getränke kann dem Getränkelieferanten eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, da diese im Zweckbetrieb verwendet werden. Über die anderen 100 Kästen darf der Verein keine Spendenbescheinigung ausstellen, da diese verkauft und damit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbraucht werden.

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.