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Anrechnung von Ehrenamts-Aufwandsentschädigungen auf Bürgergeld

Mit der Einführung des Bürgergeldes sind Aufwandsentschädigungen im Rahmen des Ehrenamtsfreibetrages ab dem 01.07.2023 als sog. „privilegiertes Einkommen“ (gem. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II) zu behandeln. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (gem. § 3 Nr. 12 EStG), im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 EStG) und des Ehrenamtsfreibetrages (gem. § 3 Nr. 26 a EStG) sind bei der Berechnung des Bürgergeldes nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3.000 € im Kalenderjahr insgesamt nicht überschreiten. Darüber hinaus gehende Beträge, z. B. durch die Ausübung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten, werden wie Erwerbseinkommen berücksichtigt