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Umsatzsteuer

Der Vorsteuerabzug

Ist der Verein unternehmerisch tätig, hat er auf seine Umsätze die Umsatzsteuer abzuführen. Vielfach wird er im Vorfeld Waren oder Gegenstände bei anderen Unternehmern einkaufen oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Diese Unternehmer stellen dem Verein regelmäßig ebenfalls Umsatzsteuer in Rechnung. Um eine Preisspirale zu vermeiden, kann der Verein die Umsatzsteuer, die ihm durch den anderen Unternehmer in Rechnung gestellt wird, als sogenannte Vorsteuer erstattet bekommen.

Beispiel: Der TuS Beispiel ist umsatzsteuerpflichtig und verkauft regelmäßig an den Wochenenden bei den Heimspielen der Mannschaften Getränke. Diese bezieht er beim Getränkegroßhändler Saftig, der ihm die Lieferung der Getränke in Rechnung stellt. Die Umsatzsteuer, die der Saftig in Rechnung stellt, kann der TuS Beispiel vom Finanzamt erstattet bekommen.

Voraussetzung hierfür ist, dass

- ihm ein anderer Unternehmer eine Sache liefert oder eine sonstige Leistung erbringt und daher Umsatzsteuer geschuldet wird

- er eine gelieferte Sache mindestens zu 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt

- er im Besitz einer Rechnung ist, die alle notwendigen Angaben enthält und

- die Sache oder Leistung nicht für steuerfreie Umsätze verwendet wird.

Die notwendigen Angaben, die in der Rechnung enthalten sein müssen, damit der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen kann, sind in dem Artikel „Auf die richtige Rechnung kommt es an“ näher beschrieben.

Anschaffungen, die nicht unternehmerisch genutzt werden, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.

Beispiel: Der TuS Beispiel kauft einen Computer für die Geschäftsstelle, auf dem die Mitgliederverwaltung und die Buchführung bearbeitet werden sollen. Auch Rechnungen über Werbung durch den Verein sollen damit geschrieben werden. Der TuS Beispiel kann die Umsatzsteuer, die ihm das Elektronik-Geschäft in Rechnung stellt, nicht als Vorsteuer abziehen, da der Computer fast ausschließlich im ideellen Bereich und damit im nichtunternehmerischen Bereich verwendet wird.

Auch bei der Anschaffung von Gegenständen oder der Inanspruchnahme von Leistungen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn diese für umsatzsteuerfreie Umsätze verwendet werden.

Beispiel: Der TuS Beispiel kauft Schwimmnudeln für einen Kurs Aqua-Fitness ein. Da die Kursgebühren der Teilnehmerinnen und Teilnehmer steuerfrei sind, kann die Umsatzsteuer nicht abgezogen werden.

Werden Gegenstände oder Leistungen teilweise für Umsätze verwendet, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich ist, und teilweise für Umsätze, die einen solchen ausschließen, ist eine Aufteilung vorzunehmen. Mehr hierzu:

Die Aufteilung der Vorsteuer

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.