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Körperschaftsteuer

Pauschale Gewinnermittlung bei Werbeeinnahmen

Bei vielen Vereinen stellt die Werbung für andere Unternehmer eine wichtige Finanzierungsquelle dar. Beispielhaft seien genannt Werbung auf Trikots, auf Banden oder in Vereinszeitschriften.

Die Einnahmen hieraus werden grundsätzlich dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Übersteigen die Einnahmen aus diesem Bereich die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro im Jahr, ist der insgesamt erzielte Gewinn steuerpflichtig. Es fallen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer an.

Die Gewinnpauschalierung

Erfahrungsgemäß ist der mit der Werbung erzielte Gewinn relativ hoch. Zum einen sind die unmittelbar mit den Werbemaßnahmen verbundenen Betriebsausgaben relativ gering. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Einnahmen regelmäßig auf Vereinsaktivitäten zurückzuführen sind. Ohne Spieler, die Trikots tragen, würde Trikotwerbung keinen Sinn machen. Die Bandenwerbung an der Sportstätte setzt sportliche Veranstaltungen voraus. Die Ausgaben der sportlichen Veranstaltungen können aber nicht als Betriebsausgaben den Werbeeinnahmen zugeordnet werden, da sie in der Regel im Zweckbetrieb oder im ideellen Bereich anfallen. Um die Vereine gegenüber gewerblichen Werbetreibenden nicht zu benachteiligen, ist die Gewinnpauschalierung eingeführt worden.

Danach dürfen Vereine den Gewinn aus Werbung für andere Unternehmer pauschal ermitteln. Dieser beträgt 15 Prozent der Einnahmen (netto, ohne Umsatzsteuer). Voraussetzung ist, dass die Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder mit Zweckbetrieben stattfindet.

Beachte: Wenn es für den Verein günstiger ist, kann er anstelle der Pauschalierung die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigen.

Beispiel: Der TuS Beispiel 01 überschreitet mit seinen Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Besteuerungsgrenze von 45.000 Euro. Er hat Einnahmen aus Trikot-, Banden- und Inseratenwerbung in Höhe von 10.000 Euro. Dem stehen Ausgaben für Trikotanschaffung und Zeitschriftendruck in Höhe von 3.500 Euro gegenüber. Der Gewinn beträgt 6.500 Euro. Die Werbeleistungen werden in der Vereinszeitschrift und bei den Spielen der 1. Mannschaft, die im Zweckbetrieb gebucht wird, erbracht. Da die Voraussetzungen für die Gewinnpauschalierung vorliegen, kann der Verein lediglich einen Gewinn von 1.500 Euro ansetzen. 

Die Gewinnpauschalierung erfolgt auf Antrag. Dieser wird durch die entsprechenden Angaben in den Ziffern 27 und 28 der Erklärung zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer (Gem 1) gestellt. Die Gewinnpauschalierung kann nur einheitlich für alle Werbeleistungen geltend gemacht werden. Es ist also nicht möglich, beispielsweise für die Trikotwerbung die Pauschalierung zu beantragen, für die Anzeigenwerbung aber die Gewinnermittlung nach allgemeinen Regeln durchzuführen.

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.