Kunsturhebergesetz
Die Fragen, ob und inwiefern das Anfertigen, die Veröffentlichung und das Archivieren von Fotos, insbesondere von digitalen Fotos, zulässig sind, kann seit der Geltung der DSGVO rechtlich nicht eindeutig beantwortet werden. Das Anfertigen von Fotos wurde in der Vergangenheit in Deutschland grundsätzlich als zulässig angesehen. Spezielle Regelungen, die das Anfertigen verbieten, gab es nicht. Lediglich die Veröffentlichung von Bildern, auf denen Personen abgebildet sind, war im Kunsturhebergesetz geregelt. Das Kunsturhebergesetz sah vor, dass Bilder von Personen nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden dürfen. Allerdings sind im Kunsturhebergesetz auch Ausnahmen vorgesehen. Handelt es sich um Personen aus dem Bereich der Zeitgeschichte, sind die Personen nur Beiwerk einer Örtlichkeit oder Landschaft oder Teilnehmer an Versammlungen, dann konnten die Bilder auch ohne die Einwilligung der abgebildeten Personen veröffentlicht werden.
Zwar handelte es sich bei der Anfertigung und der Veröffentlichung von Bildern auch um einen Datenverarbeitungsvorgang – aus den Bildern kann abgeleitet werden, wann eine Person wo evtl. mit wem war –, in der Vergangenheit wurden die Regelungen des Kunsturhebergesetzes jedoch als spezielle Regelungen vorrangig angewendet. Das Kunsturhebergesetz ist nicht aufgehoben worden, sondern gilt auch weiterhin.
DSGVO
Seit dem 25.05.2018 wird jedoch argumentiert, dass die Regelungen der DSGVO vorrangig zu beachten sind, da diese als europarechtliche Vorschriften dem Kunsturhebergesetz vorgehen. Insofern besteht derzeit eine erhebliche Unsicherheit, wie mit der Anfertigung, Veröffentlichung und Archivierung von Personenbildern umzugehen ist. Hierzu werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass für die Anfertigung eines Bildes und dessen Veröffentlichung insbesondere im Internet die Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich ist (vgl. Merkblatt des Landesbeauftragten für Datenschutz Baden-Württemberg, Datenschutz im Verein nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Seite 28). Dagegen vertritt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in einem Vermerk die Auffassung, dass Fotos von einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen, die nicht von Journalisten gefertigt und veröffentlicht werden, zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen (=Vereins) veröffentlicht werden können. Allerdings weist dieser auch darauf hin, dass die Rechtslage derzeit überwiegend unsicher sei (a.a.O. Seite 9). Dagegen vertritt das Bundesministerium des Inneren die Ansicht, dass das Kunsturhebergesetz einschließlich die darin enthaltenen Ausnahmen als sogenanntes Regelungsgesetz weiterhin gilt. Auf der Internetseite des BMI heißt es:
„Für die Veröffentlichung von Fotografien enthält das Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) ergänzende Regelungen, die auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung fortbestehen. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein.“
(vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/datenschutzgrundvo-liste.html; Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist das Anfertigen und Verbreiten personenbezogener Fotografien künftig zulässig? zuletzt abgerufen am 13.07.2018).
Vorsicht!
Die Rechtslage im Hinblick auf das Anfertigen und die Veröffentlichung von Fotos und Videos, auf denen Personen abgebildet sind, ist demnach derzeit vollkommen unklar. Die Vereine sollten diesbezüglich zurückhaltend sein und die weitere Entwicklung beobachten. Zur Absicherung sollten nur Fotos und Videos veröffentlicht werden, bei denen die abgebildeten Personen in die Veröffentlichung nachweisbar eingewilligt haben. Allerdings sind den Personen dabei vorab folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Wer ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche?
Für welche Zwecke werden die Fotos/Videos angefertigt und wo sollen sie für wie lange veröffentlicht werden?
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.