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Der Verein ohne Rechtspersönlichkeit

Im Gegensatz zum eingetragenen Verein nicht im Vereinsregister eingetragen

Neben dem eingetragenen Verein, dem Idealverein, und dem wirtschaftlichen Verein kennt das BGB noch den Verein ohne Rechtspersönlichkeit (vgl. § 54 BGB). In § 54 Satz 1 BGB in der Fassung bis Ende 2023 hieß es, dass auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft Anwendung finden. Eine Definition, was ein nicht rechtsfähiger Verein ist, enthält das Gesetz nicht. Allerdings haben sich Gerichte mit der Frage beschäftigt und festgelegt, dass es sich um einen nicht im Vereinsregister eingetragenen Verein handeln kann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • es handelt sich um einen Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks
  • der körperschaftlich organisiert ist
  • nach Außen unter eigenem Namen auftritt
  • eine eigene Kassenführung hat
  • vom Bestand der Mitglieder unabhängig ist.

Auf Grund einer Änderung der Rechtsprechung wird mittlerweile auch der nicht eingetragene Verein als zumindest teilrechtsfähig anzusehen sein. Nach überwiegender Ansicht war der Verweis auf das Recht der BGB-Gesellschaft nicht sachgerecht. Insofern wurde entgegen dem Wortlaut im Gesetz auf den nicht eingetragenen Verein überwiegend das Recht des eingetragenen Vereins angewendet. Wegen der angenommenen Teilrechtsfähigkeit kann auch der nicht eingetragene Verein Träger von Rechten und Pflichten sein, somit auch eigenes Vermögen erwerben. Auch die früher angenommene fehlende Parteifähigkeit (d.h. Partei in einem gerichtlichen Verfahren zu sein) ist nunmehr ausdrücklich im § 50 Absatz 2 der Zivilprozessordnung geregelt. 


Seit Anfang 2024 wird aber nun im Gesetz klargestellt, dass für nicht eingetragene Vereine, die nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sind, die Vorschriften der § 24 bis 53 BGB entsprechend gelten (vgl. § 54 Absatz 1 Satz 1 BGB). Damit wird der Verein ohne Rechtspersönlichkeit, also der nicht eingetragene Verein, mittlerweile weitestgehend wie der Idealverein behandelt. Lediglich für einen wirtschaftlichen Verein, der nicht die staatliche Verleihung erhalten hat, soll das Recht der GbR gelten. Das dürfte für die Sportvereine, die nicht eingetragen sind, ohne Bedeutung sein, da sie nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sind. Für diese gilt damit jetzt auch das Vereinsrecht.

Haftungsfrage gravierend unterschiedlich 

Ein gravierender Unterschied zum eingetragenen Idealverein besteht allerdings nach wie vor in der Haftungsfrage. Hierbei ist zwischen der Haftung der Mitglieder im Außenverhältnis und der Haftung der Handelnden zu unterscheiden. Weil der nicht eingetragene Verein keine juristische Person ist, müssten grundsätzlich alle Mitglieder im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern gemeinschaftlich für Verbindlichkeiten des Vereins haften. Eine Haftungsbeschränkung auf das Vereinsvermögen könnte zum einen in der Satzung verankert werden, zum anderen sollte dies im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern ausdrücklich vereinbart werden, um eine persönliche Haftung der Mitglieder zu verhindern. Allerdings nimmt mittlerweile auch die Rechtsprechung eine Haftungsbeschränkung insoweit an, als Mitglieder eines nicht eingetragenen Vereins nicht persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins haften. Die Beschränkung wird damit begründet, dass ansonsten niemand Mitglied eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit werden würde. Somit bleibt als wesentlicher Unterschied zum eingetragenen Verein die sogenannte Handelndenhaftung. Nach § 54 Absatz 2 BGB haftet der Handelnde persönlich aus einem Rechtsgeschäft, dass dieser im Namen des Vereins gegenüber einem Dritten vorgenommen hat; handeln mehrere gemeinsam so haften sie als Gesamtschuldner. 

Beispiel

Der Vorstand eines nicht eingetragenen Vereins ohne Rechtspersönlichkeit schließt einen Darlehensvertrag ab. Wird dieser Verein zahlungsunfähig, kann sich der Darlehensgeber unmittelbar an die Personen halten, die den Darlehensvertrag abgeschlossen haben. Hierin besteht der wesentliche Unterschied zum Vorstand nach § 26 BGB des eingetragenen Vereins. Schließt ein solcher einen Darlehensvertrag ab, handelt dieser als gesetzlicher Vertreter und haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten aus einem eingegangenen Rechtsgeschäft. Insbesondere wegen dieser Haftungsrisiken der Handelndenhaftung wird die Gründung eines eingetragenen Vereins empfohlen.
Wichtiger Hinweis: Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit vor und enthält die Satzung keine anderslautende Aussage, dann kann es sich auch bei Abteilungen innerhalb eines eingetragenen Vereins um Vereine ohne Rechtspersönlichkeit handeln („Verein in Verein“). Vertiefende Hinweise hierzu im Artikel „Abteilungen im Sportverein“.