Gesetzliche Grundlagen im BGB
Die gesetzlichen Grundlagen des Vereins befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, dort in den §§ 21-79 BGB. Das deutsche Recht kennt auch ein Vereinsgesetz, allerdings handelt es sich hierbei um öffentlich-rechtliche Vorschriften, die sich in erster Linie mit dem Verbot von Vereinen befassen, so dass hierauf nicht weiter eingegangen wird.
Das Vereinsrecht im BGB wird geprägt durch ein Zusammenspiel von zwingenden Vorschriften und dispositiven Regelungen. Das BGB enthält somit unabänderbare Vorschriften und daneben in § 40 BGB einen Katalog von sogenannten nachgiebigen Vorschriften. Die in § 40 BGB genannten Vorschriften können in der Satzung abweichend geregelt werden. Außerhalb des Katalogs des § 40 BGB enthalten einzelne Vorschriften weitere Öffnungsklauseln (vgl. zum Beispiel § 37 Absatz 1 BGB).
Beispiel für die Abdingbarkeit: Nach § 27 Absatz 3 Satz 2 BGB sind die Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig. In § 40 Satz 1 BGB ist bestimmt, dass § 27 Absatz 3 keine Anwendung findet, wenn die Satzung etwas Abweichendes regelt. Somit könnte in der Satzung verankert werden, dass Mitglieder des Vorstands entgeltlich tätig sind.
Die rudimentären Regelungen des Vereins im Bürgerlichen Gesetzbuch im Zusammenspiel mit der Nachgiebigkeit vieler gesetzlicher Regelungen eröffnet die Möglichkeit, eine den Bedürfnissen und Strukturen des Vereins optimal angepasste Satzung zu erarbeiten. Dieser Gestaltungsspielraum sollte nach Möglichkeit genutzt werden.