Umsatzsteuer
Der innergemeinschaftliche Erwerb
Innerhalb der europäischen Union gelten unterschiedliche Umsatzsteuersätze. Um zu vermeiden, dass Unternehmen Produkte in den Ländern mit den niedrigsten Steuersätzen anschaffen, soll die Umsatzsteuer des Landes angewendet werden, in das ein Gegenstand gelangt.
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt demnach vor, wenn:
- ein Unternehmer, der kein Kleinunternehmer ist,
- einen Gegenstand von einem EU-Mitgliedsland in ein anderes EU-Mitgliedsland
- an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
- oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt,
- gegen Entgelt liefert.
Hierunter fällt somit auch die Anschaffung von Gegenständen eines Vereins, die ausschließlich im ideellen Bereich genutzt werden.
Beispiel: Ein Verein, der ausschließlich Breitensport anbietet, kauft vier Kleinfeldtore bei einem französischen Sportgerätehersteller. Der Verein ist eine juristische Person, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Unter folgenden Voraussetzungen liegt jedoch kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor:
- der Erwerber ist Kleinunternehmer (siehe den Artikel „Der Verein als Kleinunternehmer“).
- der Erwerber führt nur steuerfreie Umsätze aus, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen
- der Erwerber ist eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Erwerbsschwelle darf nicht überschritten werden
Als weitere Voraussetzung darf in den allen Fällen die sogenannte Erwerbsschwelle nicht überschritten worden sein. Die Erwerbsschwelle ist nicht überschritten, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte für innergemeinschaftliche Erwerbe den Betrag von 12.500 Euro im vorangegangenen Jahr nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Wird die Erwerbsschwelle nicht überschritten, fällt keine deutsche Umsatzsteuer an. Die Umsatzsteuer berechnet sich nach den für Endverbraucher geltenden Steuersätze des Ursprungslandes.
Deutsche Umsatzsteuer kann für den Sportverein auch von Vorteil sein
Unter Umständen kann es für den Verein günstig sein, wenn auf den Erwerb die deutsche Umsatzsteuer anwendbar ist.
Beispiel: Der Verein erwirbt Ausrüstung für die Eishockey-Mannschaften in Schweden. Dort gilt ein Umsatzsteuersatz von 25 %. Der Verein kann, wenn die Erwerbsschwelle bislang nicht überschritten wurde, auf deren Anwendung verzichten. In diesem Fall bekommt er den Nettobetrag ohne schwedische Umsatzsteuer vom schwedischen Unternehmer in Rechnung gestellt. Im Gegenzug hat er den innergemeinschaftlichen Erwerb nach deutschem Umsatzsteuerrecht zu versteuern, allerdings zum Regelsteuersatz von zurzeit 19 %.
Der Verzicht wird durch Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem schwedischen Unternehmer ausgeübt. Der Verein ist dann zwei Kalenderjahre an den Verzicht gebunden.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden (http://www.bzst.de).
Beachte jedoch: Die Erwerbsschwelle gilt nicht für den Erwerb neuer Fahrzeuge und verbrauchssteuerpflichtiger Waren. Zu den verbrauchssteuerpflichtigen Waren zählen neben Tabakwaren und Mineralölen, insbesondere alkoholische Getränke (vgl. § 1a Absatz 5 UStG).
Beispiel: Kauft der Verein aus Trier Wein in Luxemburg ein, hat er hierfür in jedem Fall die deutsche Umsatzsteuer zu entrichten.