Vorlesen

Umsatzsteuer

Sonderfälle der Umsatzsteuer: Einfuhrumsatz

Nicht nur bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt erbringt, fällt Umsatzsteuer an. Auch folgende Vorgänge unterliegen der Umsatzsteuer: 

  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland (sogenannte Einfuhrumsatzsteuer) 
  • der innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt 
  • unentgeltliche Wertabgaben 

Einfuhrumsatzsteuer 

Die Einfuhrumsatzsteuer fällt bei Erwerb von Gegenständen aus sogenannten Drittstaaten an (zum Beispiel Schweiz, Russland, USA). Sie richtet sich nach zollrechtlichen Vorschriften und wird durch den Zoll festgesetzt. Die Berechnungsgrundlagen der Einfuhrumsatzsteuer sind in § 11 Umsatzsteuergesetz geregelt.  

Die Sonderfälle innergemeinschaftlicher Erwerb und unentgeltliche Wertabgaben werden in gesonderten Artikel dargestellt.