Umsatzsteuer
Die Option zur Umsatzsteuer
Kleinunternehmer tätigen umsatzsteuerfreie Umsätze. Im Gegenzug können sie die Umsatzsteuer, die ihnen andere Unternehmer in Rechnung stellen, die sogenannte Vorsteuer, nicht erstattet bekommen (vgl. den Artikel „Der Vorsteuerabzug“). Dies kann für den Verein als Unternehmer unter Umständen nachteilig sein.
Beispiel:
Der TuS Beispiel ist Kleinunternehmer. Im Jahr 2026 plant er zum Vereinsjubiläum ein großes geselliges Event und mehrere Turniere. Zudem soll eine Festschrift mit Inseraten herausgegeben werden. Durch die Mehreinnahmen durch Eintrittsgelder, Verkauf von Speisen und Getränken und Werbung wird der Verein in 2026 die Kleinunternehmergrenze von 25.000 € überschreiten. Dies hat zur Folge, dass er in 2027 umsatzsteuerpflichtig wird. Zwar wäre er in 2027 dann auch vorsteuerabzugsberechtigt. Allerdings hilft ihm das in 2026 nicht weiter, wenn er viele Ausgaben hat, in denen Vorsteuer enthalten ist.
In einem solchen Fall kann es sinnvoll sein, die Option zur Umsatzsteuerpflicht zu tätigen, indem der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Der Verzicht ist gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Der Verein ist dann allerdings für mindestens fünf Kalenderjahre an den Verzicht gebunden. Der Unternehmer hat dann nach allgemeinen Regeln die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen und abzuführen. Im Gegenzug bekommt er die Umsatzsteuer, die ihm andere Unternehmer in Rechnung stellen, erstattet.