Die Vertretungsmacht des Vorstands
Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er, und nur er, darf zunächst den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Wer dem Vorstand nach § 26 BGB angehört, ergibt sich aus der Satzung des Vereins.
Vertretungsmacht unbeschränkt
Grundsätzlich ist die Vertretungsmacht des Vorstands unbeschränkt. Der Umfang der Vertretungsmacht kann aber durch die Satzung mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden (vgl. § 26 Absatz 1 Satz 3 BGB). Diese Beschränkungen sind dann auch in das Vereinsregister einzutragen. So kann die Satzung vorsehen, dass alle Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB allein zur Vertretung des Vereins berechtigt sein sollen. Verbreitet ist aber auch das sogenannte „Vier-Augen-Prinzip“, wobei bei einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten. Auch eine Kombination von Einzel- und Mehrfachvertretungsrecht ist denkbar (zum Beispiel der oder die Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, im Übrigen vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam). Ansonsten gilt der Grundsatz in § 26 Absatz 2 Satz 1 BGB, wonach der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht. Hierbei handelt es sich aber um eine abdingbare Vorschrift (vgl. § 40 BGB). Bestünde der Vorstand aus vier Personen, dann müssten danach stets drei Personen (=Mehrheit) gemeinsam handeln. Dadurch würde die Ausübung des Vertretungsrecht aufwendig.
Einzelvertretungsrecht oder Mehrpersonenvertretungsrecht?
Ob das Einzelvertretungsrecht eingeräumt werden soll oder das Mehrpersonenvertretungsrecht gelten soll, ist eine Frage der Abwägung. Hier gibt es kein richtig oder falsch. Die Entscheidung sollte von der Anzahl der Vorstandsmitglieder abhängig gemacht werden. Das Einzelvertretungsrecht erhöht die Flexibilität, das Mehrpersonenvertretungsrecht die Kontrolle.
Häufig wird die Vertretungsmacht von Vorständen dadurch begrenzt, dass für die Vornahme gewisser Geschäfte die Zustimmung eines anderen Organs erforderlich ist (zum Beispiel bei Abschluss von Darlehen, von Immobilienverträgen oder Verträgen ab einem bestimmten Geschäftswert).
Begrenzungen nur im Innenverhältnis?
Dann sollte in der Satzung aber auch geregelt werden, ob diese Begrenzungen nur im Innenverhältnis gelten sollen oder auch in das Vereinsregister einzutragen sind und damit auch gegenüber Dritten, also insbesondere dem jeweiligen Geschäftspartner, zu beachten und nachzuweisen sind. Für den Fall, dass die Beschränkung nur im Innenverhältnis bestehen soll und damit nicht einzutragen ist, besteht die Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis unbeschränkt. Ohne die vorherige Einholung der Genehmigung wäre dann das Geschäft im Außenverhältnis zwar wirksam, der Vorstand würde sich aber im Innenverhältnis schadensersatzpflichtig machen.
Vielfach soll in der Satzung vorgesehen sein, dass gewisse Positionen das ihnen zustehende Vertretungsrecht nur im Verhinderungsfall ausüben können sollen. Da der Fall der Verhinderung sich nicht aus dem Vereinsregister ergeben kann, kann eine solche Regelung auch nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Daher sollte klarstellend in der Satzung festgeschrieben werden, dass die Beschränkung des Vertretungsrechts auf den Verhinderungsfall nicht in das Vereinsregister einzutragen ist, sondern nur im Innenverhältnis gelten soll. („Die Beschränkung des Vertretungsrechts des stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden gilt nur Innenverhältnis und ist nicht in das Vereinsregister einzutragen.“)