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Die Wahl des Vorstands

Durch die Mitgliederversammlung

Nach § 27 Absatz 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstands durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Das ist aber nicht zwingend, da hiervon in der Satzung auch etwas Abweichendes geregelt werden kann. Das gilt zum Beispiel für das Modell, bei dem der Vorstand hauptamtlich tätig ist und durch ein Aufsichtsgremium eingesetzt wird. Es ist vereinsrechtlich anerkannt, dass auch eine externe Stelle den Vorstand ernennt. Dies wird beispielsweise bei Betriebssportgemeinschaften praktiziert, bei denen das Unternehmen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder ernennt. Auch die Kooptation, also die Selbstergänzung durch den Vorstand, ist ein Fall, bei dem nicht die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder bestellt.  

Aufnahme einer Wahlordnung in die Satzung

Grundsätzlich trifft die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Mit der einfachen Mehrheit ist auch die absolute Mehrheit gemeint (50+1). Dies kann problematisch sein, wenn es mehr als zwei Kandidatinnen und Kandidaten für eine Position gibt. Dann kann es dazu kommen, dass keine der Kandidaten die einfache Mehrheit erreicht. Beispiel: Kandidatin A erhält 4 Stimmen, Kandidatin B 3 Stimmen und Kandidat C 2 Stimmen. Bei 9 Stimmen wäre die einfache Mehrheit 5 Stimmen, die keine der Kandidatinnen und Kandidaten erreicht hat. Kandidatin A hat lediglich die relative Mehrheit erreicht.  

Die Satzung könnte entweder vorsehen, dass eine relative Mehrheit bei Wahlen ausreicht, oder aber regeln, dass es zu einer Stichwahl zwischen den beiden Kandidatinnen und Kandidaten mit den meisten Stimmen kommt. In der Stichwahl ist dann die Person gewählt, die die einfache Mehrheit erreicht. Sollte es auch in der Stichwahl zu einem Gleichstand der Stimmen kommen, dann könnte die Satzung den Losentscheid vorsehen. Ohne eine solche konkretisierende Wahlordnung könnte es zu einer Situation kommen, dass solange gewählt werden müsste, bis eine Kandidatin oder ein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit auf sich vereinigt.  

Achtung Blockwahl

Wenn sich nur so viele Kandidaten, wie zu vergebene Posten zur Verfügung stehen, insbesondere im Fall der Wiederwahl, also die bisherigen Amtsinhaber wiedergewählt werden sollen, dann wird oft der Ruf nach einer Blockwahl laut. Damit soll der Wahlvorgang zügig „über die Bühne gebracht werden“, da die Wahl – vermeintlich - eindeutig verlaufen wird. Eine Blockwahl, also die Wahl mehrerer oder aller Vorstandspositionen, ist nur zulässig, wenn die Satzung diese ausdrücklich vorsieht. Ansonsten sind die Vorstandsmitglieder nicht wirksam gewählt und können nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.  

Wichtig

Die gewählten Vorstandsmitglieder sind nicht bereits mit Erreichen der erforderlichen Mehrheit im Amt. Vielmehr bedarf es noch der ausdrücklichen Erklärung der Annahme der Wahl. Diese ist explizit in das Versammlungsprotokoll aufzunehmen. Erfolgt die Wahl in Abwesenheit des Kandidaten oder der Kandidatin, dann sollte sich die Annahmeerklärung aus der vorbereiteten Erklärung ergeben, mit der die Person ihre Bereitschaft zur Kandidatur erklärt hat.  

Gut zu wissen

Die Amtszeit beginnt grundsätzlich mit der Annahme der Wahl. Es kommt nicht auf die Eintragung im Vereinsregister an. Diese hat lediglich deklaratorische und keine konstitutive Wirkung (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 259). Die Satzung kann aber auch einen anderen Zeitpunkt für den Amtsbeginn festlegen (zum Beispiel den Beginn des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres).  

Nichtmitglieder zu Vorstandsmitgliedern?

Grundsätzlich können auch Nichtmitglieder zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden, es sei denn, die Satzung sieht ausdrücklich vor, dass nur Mitglieder zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden können. Aber auch eine dahingehende langjährige Praxis im Verein, soll beachtlich sein (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. 449).