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Die Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden grundsätzlich durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder (vgl. § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB). Daher wird die Mitgliederversammlung vielfach auch als das oberste Organ des demokratisch organisierten Vereins bezeichnet. Allerdings schränkt das Gesetz die Zuständigkeit insofern ein, als die Angelegenheiten nicht durch den Vorstand oder ein anderes Organ zu besorgen sind, wenn zum Beispiel die Satzung gewisse Zuständigkeiten diesen Organen ausdrücklich zuweist. Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung können eingeschränkt und es kann sogar eine Delegiertenversammlung als vorrangiges Entscheidungsgremium installiert werden. Ganz abgeschafft werden darf die Mitgliederversammlung aber nicht (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 155; Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 268). 

Die Bezeichnung der Versammlung der Mitglieder als Mitgliederversammlung ist nicht zwingend. Häufig wird die Versammlung auch als Generalversammlung, Vollversammlung, Konvent, bei Verbänden auch als Verbandstag bezeichnet.  

Viele Vereine unterscheiden zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Diese Unterscheidung kennt das Gesetz nicht. Als ordentliche Mitgliederversammlung wird oft eine Zusammenkunft bezeichnet, die regelmäßig, meist jährlich, stattfindet und bei der regelmäßig wiederkehrende Angelegenheiten erörtert und beschlossen werden (z.B. die Entgegennahme der Geschäftsberichte, Erteilung der Entlastung und Vornahme von Wahlen). Oft wird diese ordentliche Mitgliederversammlung daher auch als Jahreshauptversammlung bezeichnet.  

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung soll dagegen nur aus besonderem Anlass stattfinden.  

Gut zu wissen: Das Gesetz enthält keine Vorgabe, wann und wie oft eine Mitgliederversammlung stattfinden muss. Dies ergibt sich in erster Linie aus der Satzung. Ohne Satzungsvorgabe erfolgt die Einberufung bei Bedarf durch das Einberufungsorgan. Eine Mitgliederversammlung muss daher nicht jährlich stattfinden, sondern kann auch nur alle zwei Jahre oder in einem anderen Rhythmus stattfinden. 

Wichtig: Es handelt sich nur dann um eine rechtlich verbindliche Versammlung der Mitglieder, wenn dazu ordnungsgemäß, also entsprechend den Vorgaben der Satzung, eingeladen wurde. Ein zufälliges Zusammentreffen der Mitglieder stellt keine Mitgliederversammlung im Sinne des Gesetzes dar (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O. Rn. 155; Burhoff, a.a.O. Rn. 269).