Vorlesen

Die Tagesordnung

Eine Tagesordnung ist der Einberufung beizufügen

Zur Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. So verlangt es § 32 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Bezeichnung der Gegenstände wird allgemein Tagesordnung, die einzelnen Gegenstände Tagesordnungspunkte genannt.  

Sinn und Zweck der Tagesordnung ist es, dass sich die Mitglieder auf die Angelegenheiten, über die Beschluss gefasst werden soll, vorbereiten und entscheiden können, ob ihre Teilnahme erforderlich ist (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 322). Sie wird vom Einberufungsorgan aufgestellt, wobei sich der Inhalt bereits aus der Satzung ergeben kann.  

Die Tagesordnungspunkte sind so zu fassen, dass die Mitglieder aus der Ankündigung entnehmen können, worüber Beschluss gefasst werden soll. 

Der Tagesordnungspunkt „Anträge“ soll zum Beispiel nicht geeignet sein, darunter Beschlüsse über eingereichte Anträge zu fassen. Dies gilt erst recht für den Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“. Hier können allenfalls Erörterungen stattfinden, aber keine Beschlussfassungen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 178b). 

Unter der Bezeichnung „Feststellung des Kostenvoranschlags“ kann keine Beitragserhöhung beschlossen werden (vgl. Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 10. Aufl. Rn. 705). 

Soll die Mitgliederversammlung über den Ausschluss eines Mitglieds oder die Verhängung anderer Sanktionen beschließen, dann sollte zur Vermeidung von Bloßstellungen der Name des auszuschließenden Mitglieds nicht genannt werden (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 178b). Der Tagesordnungspunkt könnte lauten „Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds“.  

Zur Formulierung der Tagesordnung bei geplanten Satzungsänderungen siehe den Artikel „Tagesordnungspunkt Satzungsänderung“ 

Satzung kann Entbehrlichkeit vorsehen 

Die Satzung kann auch vorsehen, dass eine Tagesordnung entbehrlich ist, sie kann die Anforderungen an die Ankündigung aber auch verschärfen, wenn sie zum Beispiel vorsieht, dass jede geplante Satzungsänderung im Wortlaut mit der Einberufung mitzuteilen ist.