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Der Zweck des Vereins

Vereinszweck hat entscheidende Bedeutung

Das Vereinsrecht sieht vor, dass die Satzung den Zweck des Vereins enthalten muss (vgl. § 57 Absatz 1 BGB). Die Mitglieder des Vereins schließen sich diesem an, um gemeinsam mit den anderen Mitgliedern den Vereinszweck zu verwirklichen. Aus vereinsrechtlicher Sicht kommt dem Vereinszweck in der Satzung insofern besondere Bedeutung zu, als durch ihn die Art des Vereins festgelegt wird. Ein Idealverein, der gemäß § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden soll, darf demnach keine Zwecke in die Satzung aufnehmen, die auf eine wirtschaftliche Betätigung hinauslaufen. Ansonsten würde es sich um einen wirtschaftlichen Verein in Sinne des § 22 BGB handeln, der nicht in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

Der Zweck des Vereins, wie er in der Satzung beschrieben wird, wird nicht nur durch das Vereinsrecht des BGB geprägt, sondern darüber hinaus in besonderer Weise durch das Steuerrecht. Vereine, die eine Steuerbegünstigung in Sinne der § 51 ff. der Abgabenordnung anstreben, haben die dortigen Anforderungen zu erfüllen. Bei den steuerbegünstigten Zwecken wird unterschieden zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken. Für die gemeinnützigen Zwecke findet sich in § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung ein Katalog der gemeinnützigen Zwecke. Für Sportvereine ist der gemeinnützige Zweck „Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)“ einschlägig (vgl. § 52 Absatz 2 Nr. 21 AO). Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Zweck eines gemeinnützigen Vereins in zwei Schritten beschrieben wird. In einem ersten Schritt wird der Zweck an sich, wie er in der Abgabenordnung genannt wird, angegeben. In einem zweiten Schritt soll in der Satzung beschrieben werden, wie der Verein diesen Satzungszweck konkret im Vereinsalltag verwirklicht. Diese Vorgabe ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung. Bei einem Sportverein könnte die Satzungsformulierung wie folgt lauten:

„§ X Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Organisation eines Übungs- und Trainingsbetriebes;
  • die Ausrichtung von und Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren;
  • die Ausbildung von qualifizierten Übungsleitungen und deren Einsatz;
  • die Durchführung von Sportkursen für Mitglieder und Nichtmitglieder.“

Vorsicht ist geboten, wenn nachträglich der Zweck geändert werden soll. Vergleiche hierzu den weiterführenden Artikel: „Die Änderung des Vereinszwecks“.