Die Kassenprüfung
Regelungen zur Kassenprüfung in der Satzung verankern
Das Vereinsrecht sieht keine gesetzlichen Regelungen zur Überprüfung der Finanzen des Vereins vor. Auch aus handels- und steuerrechtlicher Sicht ergibt sich für Vereine keine Notwendigkeit, die Finanzen intern prüfen zu lassen. Lediglich im Rahmen der steuerlichen Überprüfung ergibt sich eine externe Kontrolle durch das Finanzamt. Damit nicht jedes Mitglied das Informationsinteresse und Kontrollrecht eigenständig ausübt, wird dies in den Satzungen regelmäßig auf Kassenprüfer*innen übertragen. Da es hierzu keine gesetzlichen Regelungen gibt, ist der Verein bei der Ausgestaltung relativ frei. Eine Satzungsregelung sollte folgende Aspekte berücksichtigen:
- die Anzahl der Kassenprüfer*innen und die Dauer der Amtszeit
- die Wahl von Ersatzkassenprüfer
- der Umfang der Kassenprüfung
- ggf. die Beantragung der Entlastung des Vorstands.
In der Praxis beschränkt sich der Umfang vieler Kassenprüfungen auf die Übereinstimmung der Belege mit den entsprechenden Aufzeichnungen der Buchführung sowie der Richtigkeit der Anfangs- und Endstände von Kassen und Konten. Manchmal kommt es innerhalb des Vereins zu Konflikten zwischen Kassenprüfer*innen und dem Vorstand hinsichtlich des Umfangs der Prüfung, wenn die Zweckmäßigkeit von Ausgaben hinterfragt werden. Jedenfalls dürfte sich der Prüfumfang auf die Übereinstimmung eines zum Beispiel durch die Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben erstrecken.
Der Kassenprüfbericht stellt eine Grundlage für die Entlastung des Vorstands dar. Ohne eine solche Prüfung können die Mitglieder nicht entscheiden, ob sie dem Vorstand Entlastung erteilen können.
Schadensersatzpflichte Kassenprüfer*innen?
Auch Kassenprüfer*innen können sich auf Grund einer fehlerhaften Kassenprüfung gegenüber dem Verein schadensersatzpflichtig machen. Bei vereinsinternen Kassenprüfer*innen handelt es sich um Vereinsämter. Die Kassenprüfer*innen werden durch die Mitgliederversammlung mit der Prüfung beauftragt. Erfolgt die Kassenprüfung im Rahmen eines Ehrenamtes und handelt es sich um Mitglieder des Vereins, dann kommt den Kassenprüfern auch die Haftungserleichterung aus § 31 BGB zugute. Danach ist die Haftung von Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Beispiel
Der Kassierer des Vereins übersieht jahrelang, dass der Verein umsatzsteuerpflichtig ist. Auch die Kassenprüfer*innen übersehen jahrelang die Umsatzsteuerpflicht des Vereins. Gleichwohl haben sie gegenüber der Mitgliederversammlung die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bescheinigt und die Entlastung des Vorstands beantragt.
Eine mehrmalige Wiederwahl der Kassenprüfer*innen ist nicht ausgeschlossen, es sei denn, die Satzung sieht ausdrücklich eine Beschränkung der Wiederwahl vor. In vielen Satzungen ist vorgesehen, dass Kassenprüfer*innen nur einmal wiedergewählt werden dürfen, um einen Wechsel in den Prüfpersonen zu gewährleisten. Dabei wird auch vielfach von alternierenden Regelungen Gebrauch gemacht.
Beispiel
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren, wobei ein*e Kassenprüfer*in in geraden und ein*e Kassenprüfer*in in ungeraden Jahren gewählt wird.