Rechtsfragen in der Kinder- und Jugendarbeit
Jugendschutz
Das "Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit" soll Minderjährige vor Gefahren schützen, die in der Öffentlichkeit auftreten können.
Nun sind Aktivitäten der Jugendarbeit im Sportverein in der Regel keine Veranstaltungen, die in der Öffentlichkeit stattfinden, sondern werden eher als jugendpflegerische Maßnahmen eingeschätzt. Die Übungsstunde in der Sporthalle oder die Ferienfreizeit auf dem vom Verein gemieteten Campingplatz ist somit nicht vom Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit betroffen. Es ist aber zu berücksichtigen, welche Regeln im Rahmen einer "Hausordnung" bestehen, die dann selbstverständlich einzuhalten sind. So kann es z. B. für die Vereinsjugendparty im kommunalen Jugendfreizeitheim die Regel geben, dass nicht geraucht oder Alkohol getrunken werden darf.
Weiterhin ist der vermutete oder bekannte Elternwille zu berücksichtigen. Eltern, die ihre Kinder in die Obhut des Sportvereins und der Jugend- und Übungsleiter*innen geben, gehen davon aus, dass Kinder dort vor Gefahren geschützt werden. Ist z. B. im Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit festgelegt, dass das Rauchen in der Öffentlichkeit unter 16 Jahren nicht gestattet wird, legt damit der Gesetzgeber ein besonderes Gefahrenpotenzial für das Rauchen unter 16 Jahren fest. Eltern können, wenn nichts anderes vereinbart wurde, davon ausgehen, dass dieses Gebot auch in einer Vereinsveranstaltung auf nicht-öffentlichem Gebiet eingehalten wird. Selbstverständlich sind hier situativ sich ergebende Entscheidungen durch die Verantwortlichen möglich, z. B. begründet aus dem Abwägen von Gefahren. (Der 15-Jährige abhängige Raucher würde vielleicht beim Rauchverbot innerhalb des Camps heimlich in den angrenzenden Wald gehen, um dort zu rauchen, womit im trockenen Sommer die Gefahr eines Waldbrandes gegeben wäre)
Im Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit werden Kinder bis 14 Jahre von Jugendlichen von 14 - 18 Jahren unterschieden. Für die unterschiedlichen Altersabschnitte sind unterschiedliche Regelungen getroffen worden.
Beispiele
Der Aufenthalt in Gaststätten (außer zum Einnehmen einer Mahlzeit oder eines Getränkes) ist Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet. Diese Regelung gilt nicht, wenn diese Minderjährigen von einem Erziehungsberechtigten begleitet werden. Ab 16 Jahren ist der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten bis 24.00 Uhr gestattet. Alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Für branntweinhaltige Getränke gilt die Altersgrenze 18 Jahre. Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigen nicht, ab 16 Jahren längstens bis 24.00 Uhr teilnehmen. Die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen darf Kindern und Jugendlichen nur gestattet werden, wenn die Filme für das entsprechende Alter freigegeben wurden.
Darüber hinaus dürfen Kinder unter 6 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten gar nicht, bis 14 Jahre bis 20.00 Uhr, bis 16 Jahre bis 22.00 Uhr und bis 18 Jahre bis 24.00 Uhr ins Kino.
Computerspiele und Videokassetten dürfen Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn sie für die entsprechenden Altersstufen freigegeben sind. Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
Wenn in den Gesetzestexten im Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit von Erziehungsberechtigten gesprochen wird, dann ist damit auch jede Person über 18 Jahren gemeint, so weit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Diese Erziehungsberechtigten müssen das nachweisen, z. B. mit der Jugendleitercard.
Durch das Sexualstrafrecht wird das sehr hoch bewertete zu schützende Rechtsgut, die geschlechtliche Selbstbestimmung des Menschen und die ungestörte sexuelle Entwicklung Jugendlicher geregelt. Es hängt vom Lebensalter und Entwicklungsstand ab, was unter sexuellen Handlungen verstanden wird und wann gemäß des Gesetzes eingegriffen wird. Die sexuellen Handlungen müssen von einiger Erheblichkeit in Bezug auf das zu schützende Rechtsgut sein.
Bedeutsam im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit im Sport ist der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 STGB) und die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 STGB).
Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
Kinder und Jugendliche sollen vor sexueller Ausbeutung geschützt werden. Daher sind sexuelle Handlungen mit Schutzbefohlenen unter 16 Jahren stets strafbar. Sexuelle Handlungen mit Schutzbefohlenen zwischen 16 und 18 Jahren sind nur dann strafbar, wenn das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Betreuer*in und Schutzbefohlene*m ausgenutzt wird.
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Strafbar macht sich, wer sexuellen Handlungen einer Person unter 16 Jahren mit/an/vor Dritten Vorschub leistet. Vorschub leisten heisst Fördern, Vermitteln oder Gelegenheit verschaffen. Zum Ausnutzen eines Abhängigkeitsverhältnisses muss es dabei nicht kommen, und es ist auch nicht entscheidend, ob es letztlich zu einer sexuellen Handlung gekommen ist oder nicht.
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