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Sicherheitstechnische Aspekte von Sportstätten und Sportgeräten

Der Vorstand haftet

Solange kein Unfall passiert und sich niemand verletzt, spielt das Thema Sicherheit von Sportstätten und Sportgeräten oftmals nur eine untergeordnete Rolle im Verein.

Dabei ist es Aufgabe der*des Sportstättenbetreiber*in sowie des Vereins, für den gefahrlosen Zustand der Verhältnisse vor Ort Sorge zu tragen. Der Vereinsvorstand haftet hier für Unfälle, bei denen die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde, denn er muss die Sicherheit der Sportanlage gewährleisten. Daher ist es auch wichtig, dass der Vorstand sorgfältig auf die Verkehrssicherheit von Sportstätten und-anlagen achtet und auch die Übungsleitungen regelmäßig in Sicherheitsfragen unterweist. Die Übungsleitung vor Ort muss mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel prüfen. Eine fachliche Prüfung durch eine versierte Person muss in regelmäßigen Abständen stattfinden.

Die Gesetzliche Unfallversicherung hat in der Schrift GUV-SI 8044 Hinweise zur Sicherheit und Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten verfasst.

Grundsätzlich regelt die DIN 18032 Vorschriften für den Bau von Sporthallen und Räumen für Sport und Mehrzwecknutzung.

In Sportstätten sind folgende Bereiche zu begutachten:

  • Sportraum / Sporthalle / Sportplatz
  • Geräteraum
  • Umkleideräume
  • Sanitärbereiche
  • Nebenräume (Notrufeinrichtung und Erste-Hilfe-Raum)
  • Nutzwege in der Sportstätte
  • Sportanlagenein- und ausgang
  • Außenanlage / Zugänge / Zuwege
  • Gesamtaspekte sowie weitere technische Anlagen
  • Zuschauerschutz
  • Verkehrs- und Fluchtwege
  • Erste Hilfe Ausstattung, ggf. AED/Defibrillator

Bei nicht normierten Sport- und Bewegungsräumen müssen die Umstände vor Ort (z.B. Raumgröße, Bodenbeschaffenheit, Lüftung und Beleuchtung, Einbauten) zur sportlichen Betätigung ausreichend sicher sein.

Gemäß §3 der Unfallverhütungsvorschrift sind Sportgeräte von der Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen.

Für regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durch autorisiertes Fachpersonal muss ein Prüfbericht erstellt werden, in dem die geprüften Elemente dokumentiert und ggf. Mängel erfasst und beurteilt werden. Notwendige Nachprüfungen werden aufgezeichnet.

Bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten in Sporträumen oder bei -geräten sind diese umgehend der*dem Verantwortliche*n, dem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, zu melden. Missstände müssen für Andere sichtbar gemacht werden. Sofern trotz eines Mangels Übungsstunden veranstaltet werden, ist dies nur unter Ausschluss des Teils der Sportstätte bzw. des Gerätes möglich.

Zusätzlich muss in Übungsstunden beachten werden, dass Großgeräte nur unter fachlicher Aufsicht und ohne Zeitdruck auf- und abgebaut werden und Hilfestellungen geleistet werden, um das Unfallrisiko so gering wie möglich zu halten.

Weitere Informationen unter www.sicherheitimsport.de