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Einberufung der Mitgliederversammlung

Einberufungsgründe

Die Berufung der Mitgliederversammlung ist die Bekanntmachung von Zeit und Ort der Mitgliederversammlung und des Versammlungszwecks. Sinn der Berufung ist es allen Vereinsmitgliedern die Möglichkeit zu eröffnen, an der Versammlung teilzunehmen, sich zu informieren und sich auf die Mitgliederversammlung vorzubereiten.

Die Satzung hat Bestimmungen zu enthalten (§ 58 Nr. 4 BGB) über die

  • Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist sowie

  • die Form der Berufung.

Einzuberufen ist die Mitgliederversammlung immer in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 BGB).

Das laut Satzung für die Einberufung zuständige Organ hat somit die Verpflichtung die Mitgliederversammlung in den in der Satzung bestimmten Fällen einzuberufen sowie in den Fällen, in denen das Interesse des Vereins eine Einberufung erfordert. Das Vereinsinteresse erfordert die Einberufung, wenn eine Angelegenheit des Vereins zu regeln ist, die laut Satzung oder laut Gesetz in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fällt.

Die Mitgliederversammlung ist außerdem gem. § 37 Abs. 1 BGB auf Verlangen eines durch die Satzung bestimmten Teils der Mitglieder einzuberufen. Enthält die Satzung keine Regelung dieses „Minderheitenrechts“, dann ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies 10 % aller Mitglieder des Vereins fordern. Dieses Minderheitenrecht kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (§ 40 BGB).

Die Satzung kann regeln, dass die Mitgliederversammlung beim Vorliegen individueller Voraussetzungen einzuberufen ist. Sie kann regeln, dass die Mitgliederversammlung in regelmäßigen Zeitabständen (Bsp.: alle drei Jahre im ersten Halbjahr) oder bei bestimmten Ereignissen (Bsp.: Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, vor Verbandstag des Dachverbandes) einzuberufen ist.

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